Spielzeug ist gesetzlich geregelt: In der Schweiz gelten strenge Anforderungen an Sicherheit, Hygiene, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Insbesondere beim Onlinekauf sollten aber Konsumentinnen und Konsumenten genau hinschauen.
Sicherheit von Spielzeug: gesetzliche Anforderungen
Spielzeuge für Kinder bis 14 Jahre unterstehen in der Schweiz der Lebensmittelgesetzgebung (LMG). Die Spielzeugverordnung (VSS) ist Teil der LMG und legt fest, welche Anforderungen Spielzeuge erfüllen müssen, um sicher zu sein. Dazu gehören technische Vorschriften ebenso wie Warnhinweise zur Unfallverhütung. Für Spielzeuge, die in der Schweiz auf den Markt kommen, gelten die gleichen Sicherheitsstandards wie in der EU.
Wichtige Punkte der Spielzeugverordnung
Diese Übersicht zeigt zentrale Anforderungen an Spielzeug, die in der Schweiz verbindlich gelten:
Hohe Sicherheitsstandards im chemischen Bereich: Verbot bestimmter Stoffe, Einschränkungen für allergieverdächtige Substanzen sowie zusätzliche Grenzwerte für Schwermetalle und weitere chemische Verbindungen.
Warnhinweise müssen in festgelegtem Wortlaut angebracht sein.
Spielzeug darf nicht lose in Lebensmitteln verpackt sein (z. B. in Frühstückscerealien).
Textiles Spielzeug für Kinder unter drei Jahren muss waschbar sein.
Klare Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler: Produktsicherheitsanforderungen einhalten, Produkte beobachten, Stichproben und Prüfungen durchführen, Produktinformationen aufbewahren, korrekt etikettieren und Konsumentinnen und Konsumenten informieren.
Spielzeug muss genau rückverfolgbar sein – Hersteller, Importeure und Händler sind zur Auskunft verpflichtet.
Phthalate werden vor allem als Weichmacher für Polyvinylchlorid (PVC) und andere Kunststoffe eingesetzt. Durch ihre Zugabe wird aus sprödem Material ein elastischer Kunststoff, der in verschiedenen Spielzeugen, aber auch in weiteren Gebrauchsgegenständen, eingesetzt wird.
Früher wurden die Phthalate DEHP, DBP und BBP am häufigsten als Weichmacher eingesetzt. Diese Substanzen sind in der EU seit 2015 in Spielzeug und Kleinkinderartikeln verboten. Sie wurden mehrheitlich durch andere Phthalate (DINP, DIDP und DNOP) ersetzt.
Risiken und Bewertungen
Kurzkettige Phthalate zeigen eine hormonähnliche Wirkung. Sie stehen im Verdacht, beim Menschen die männliche Fortpflanzungsfähigkeit zu beeinträchtigen und die Entwicklung der Fortpflanzungsorgane bei Nachkommen zu stören. Einige langkettige Phthalate können zudem die Leber schädigen.
Der Einsatz von Phthalaten in Spielzeug ist sowohl in der Schweiz als auch in der EU gesetzlich geregelt. Erlaubt sind nur Mengen, die auch bei längerem Haut- oder Mundkontakt kein gesundheitliches Risiko für Kinder darstellen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der Spielzeugverordnung festgelegt.
Kleine Kinder nehmen Spielzeug häufig in den Mund. Deshalb sollten Kinder bis drei Jahre nur Spielzeug erhalten, das ausdrücklich für den Mundkontakt geeignet ist. So lässt sich eine Aufnahme von Phthalaten über Spielzeug vermeiden.
Bisphenol A (BPA) ist eine synthetische Substanz, die zur Herstellung verschiedener Kunststoffe eingesetzt wird.
Die EU hat 2017 einen spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,04 mg/l für BPA in Spielzeug festgelegt. Dieser Grenzwert gibt an, wie viel der Substanz bei Körperkontakt maximal abgegeben werden darf. Die Schweiz hat diesen Wert 2018 mit der Revision der Spielzeugverordnung übernommen.
Risiken und Bewertung
BPA wirkt hormonähnlich, insbesondere östrogenartig. Solche Substanzen können die normale Hormonaktivität beeinflussen und stören. Wie andere endokrin aktive Substanzen kann BPA in hormonabhängige Prozesse eingreifen, die etwa für Entwicklung und Wachstum des menschlichen Körpers wichtig sind. Im Körper wird BPA jedoch rasch in ein Stoffwechselprodukt umgewandelt, das keine östrogene Wirkung mehr hat und ausgeschieden wird.
Spielzeuge dürfen nur solche Mengen von BPA abgeben, dass auch bei längerem Kontakt für Kinder kein gesundheitliches Risiko besteht. Die Anforderungen für den Einsatz von BPA sind in der Spielzeugverordnung geregelt.
Vorsicht beim Onlinekauf
Online einkaufen ist bequem, kann aber auch Risiken bergen. Besonders bei Händlern ausserhalb der Schweiz und der EU sollten Konsumentinnen und Konsumenten vorsichtig sein.
Das BLV empfiehlt Konsumentinnen und Konsumenten, Lebensmittel, Kosmetika, Spielzeuge und andere Gebrauchsgegenstände möglichst in Schweizer oder EU-Onlineshops zu bestellen. Dort gelten vergleichbare gesetzliche Anforderungen an die Produktsicherheit: Nur sichere Produkte sind zugelassen.
Beim Kauf bei Onlinehändlern mit Sitz in Drittstaaten (ausserhalb der Schweiz oder EU) können Produkte angeboten werden, die nicht diesen hohen Anforderungen entsprechen. Solche Waren können ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen. Deshalb ist beim Einkaufen Vorsicht geboten.
Seien Sie auch achtsam bei Käufen auf Social-Media-Plattformen sowie bei Produktempfehlungen und Erfahrungsberichten in Diskussionsforen oder Chatgruppen. Oftmals handelt es sich um bezahlte Werbung.
Kantonale Vollzugsstellen kontrollieren regelmässig Schweizer Onlineshops. Diese unterliegen dem Schweizer Lebensmittelrecht, das hohe Anforderungen an die Lebensmittel- – und Produktsicherheit stellt.
Produkte, die für den privaten häuslichen Gebrauch aus dem Ausland bestellt werden, unterstehen nicht dem Schweizer Lebensmittelrecht. Die Verantwortung für die Sicherheit liegt in diesen Fällen bei der Konsumentin oder dem Konsumenten.
EU-Onlineshops: Die Lebensmittel- und Produktsicherheit ist in der EU vergleichbar geregelt wie in der Schweiz. Auch dort überwachen Behörden die Onlineshops.
Drittstaaten-Onlineshops: In Drittstaaten gelten andere Vorschriften. Es können Produkte angeboten werden, die nach Schweizer Recht nicht verkehrsfähig
Der Bundesrat will die rechtliche Grundlage verbessern, um ausländische Onlinehändler mit einem Bezug zur Schweiz – etwa durch eine «.ch»-Domain – besser kontrollieren zu können. Bei gravierenden oder wiederholten Verstössen soll es möglich sein, problematische Shops zu sperren.
Zu viele Sendungen: Jeden Tag gelangen mehrere hunderttausend Pakete in die Schweiz. Eine umfassende Kontrolle aller Sendungen ist nicht machbar.
Kaum Wirkung: Wird in einer privaten Sendung ein unsicheres Produkt entdeckt, wird dieses eingezogen – der Anbieter im Ausland kann jedoch weiterhin verkaufen.
Trügerische Sicherheit: Wenn der Eindruck entsteht, importierte Produkte seien kontrolliert, entsteht ein falsches Sicherheitsgefühl. In Wahrheit würde nur ein kleiner Teil überhaupt geprüft.
Hohe Kosten: Kontrollen sind aufwändig. Je nach Produkt können sie mehrere hundert Franken kosten – Im Fall einer Beanstandung müssten die Konsumentinnen und Konsumenten diese Kosten tragen.
Massnahmen kaum durchsetzbar: Gegen Anbieter im Ausland sind Sanktionen schwer umzusetzen: Sie könnten rasch unter neuer Internet-Adresse erneut verkaufen.
Unsichere Spielwaren aus ausländischen Onlineshops
Spielwaren aus ausländischen Onlineshops erfüllen oft nicht die Schweizer Sicherheitsanforderungen. Das kann gefährlich sein, zum Beispiel wenn Kleinteile verschluckt oder eingeatmet werden.
Bestellen Sie Spielzeug deshalb in Schweizer oder EU-Onlineshops. In der EU gelten dieselben Sicherheitsvorschriften wie in der Schweiz.