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Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide als Lebensmittel

Lebensmittel mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden sind im Trend. Da sie meist als neuartige Lebensmittel gelten und manche Cannabinoide (z.B. THC) psychoaktiv sind, gibt es klare gesetzliche Vorgaben für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Werbung.

Rechtliche Einordnung von Hanfextrakten und Cannabinoiden

Wer Lebensmittel mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden herstellen oder als Zutat verwenden will, muss prüfen, ob sie als neuartige Lebensmittel gelten. Das ist der Fall, wenn sich kein nennenswerter Konsum vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder der EU nachweisen lässt.

Teile der Hanfpflanze enthalten zudem das psychoaktive Cannabinoid THC. Dafür gelten in der Kontaminantenverordnung (VHK) verbindliche Höchstgehalte. Die Höchstgehalte gelten ausschliesslich für Erzeugnisse aus Cannabis-Sativa, bei denen keine Prüfung der Neuartigkeit erforderlich ist, konkret also nur für Hanfsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse.

Erzeugnisse aus Hanf, die als Lebensmittel zugelassen werden sollen, dürfen nicht unter das Heilmittelgesetz (HMG) fallen.

Mehr Informationen:

Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln

Hanf (Cannabis sativa L.): Kein neuartiges Lebensmittel

Nicht neuartig und ohne Bewilligung verkehrsfähig sind:

  • Hanfsamen
  • Hanfsamenöl
  • Hanfsamenmehl
  • entfettete Hanfsamen

Diese Produkte waren in der EU und in der Schweiz nachweislich schon vor dem 15. Mai 1997 als Lebensmittel in Gebrauch. In den Samen sind keine Cannabinoide enthalten. Sie gelangen höchstens als Kontamination bei der Ernte in Produkte aus Hanfsamen.

Kräutertee aus Hanfblättern gilt grundsätzlich ebenfalls nicht als neuartig. Wer ihn jedoch aus dem Kraut herstellt, importiert oder vertreibt, muss belegen, dass der Tee bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerter Menge als Lebensmittel konsumiert wurde.

Zum Aromatisieren darf Kräutertee aus Hanfblättern nur als wässriger Aufguss verwendet werden, nicht in konzentrierter Form oder als Sirup.

Bei anderen Anwendungen von Hanfblättern als Lebensmittel ist die Neuartigkeit stets zu prüfen, da nur eine Verwendung als Kräutertee bekannt ist.

Hanfextrakte

Aus Cannabis sativa L. können mit verschiedenen Methoden Hanfextrakte mit unterschiedlicher Zusammensetzung gewonnen werden.

Hanfextrakte, die Cannabinoide enthalten, sind im Novel Food Katalog der Europäischen Kommission als neuartige Lebensmittel aufgeführt. Da ihre Verwendung vor dem 15. Mai 1997 nicht belegt ist, benötigen sie eine Bewilligung des BLV oder eine Zulassung der EU-Kommission.

Mehr Informationen:

Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln

Cannabinoide, insbesondere CBD

In Hanfpflanzen kommen über 80 Cannabinoide vor, darunter das psychoaktive THC (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) und das nicht psychoaktive CBD.

Für keine dieser Substanzen konnte in der Schweiz oder in der EU ein nennenswerter Lebensmittelkonsum vor dem 15. Mai 1997 nachgewiesen werden. Als neuartig gelten daher:

  • Cannabinoide aus Hanfpflanzen (Cannabis sativa L.)
  • Cannabinoide aus anderen Pflanzen
  • synthetisch hergestellte Cannabinoide

Auch sie sind im Novel Food Katalog als neuartige Lebensmittel aufgeführt und dürfen nur mit einer Bewilligung durch das BLV oder einer Zulassung durch die Europäische Kommission in Verkehr gebracht werden.

Viele Produkte auf dem Markt sind nicht konform, da sie nicht auf gesundheitliche Risiken geprüft wurden. Besonders bei CBD bestehen Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen – etwa auf die Leber.