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Meldungen von Speziallebensmitteln

Bestimmte Speziallebensmittel müssen Sie dem BLV melden, bevor Sie sie in der Schweiz verkaufen dürfen. Hier erfahren Sie, welche Produkte meldepflichtig sind und wie Sie die Meldung einreichen.

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure müssen dem BLV melden, wenn sie Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) in der Schweiz in Verkehr bringen wollen.

Folgenahrungen müssen Sie nur melden, wenn die Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten besteht, oder wenn die Folgenahrung Stoffe und Verbindungen enthält, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) aufgeführt sind.

Sie müssen für jedes Produkt eine separate Meldung einreichen. Die Meldung umfasst ein ausgefülltes und unterschriebenes Meldeformular sowie die darin verlangten Unterlagen. Senden Sie die vollständigen Unterlagen per E-Mail.