Zugang zu amtlichen Dokumenten
Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) gibt jeder Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten. Erfahren Sie, wie Sie den Zugang zu diesen Dokumenten beantragen.
Jede Person – unabhängig von Nationalität oder Rechtsform – kann Einsicht in amtliche Dokumente verlangen. Diese umfassen alle Informationen zu einer öffentlichen Aufgabe, die schriftlich oder digital vorliegen und sich im Besitz einer dem BGÖ unterstellten Behörde befinden. Die Informationen müssen zudem im Besitz der Behörde sein, von der sie stammen oder der sie von Dritten übermittelt wurden.
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Sie können Ihren Antrag an bgoe@blv.admin.ch senden.
Eine Begründung ist nicht nötig. Der Antrag sollte jedoch so präzise wie möglich formuliert sein (zum Beispiel Datum, Titel, Bereich), damit die gewünschten Dokumente identifiziert werden können. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, vorab beim BLV nachzufragen:
Telefon: +41 58 465 59 48
E-mail: bgoe@blv.admin.ch
Einschränkungen
Das BGÖ sieht Ausnahmen vor. Der Zugang kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn dadurch zum Beispiel Folgendes gefährdet wird:
- die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen den Kantonen;
- die Privatsphäre Dritter;
- Informationen, die einer Behörde von Dritten freiwillig zur Verfügung gestellt wurden und deren Geheimhaltung gewährleistet ist;
- Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse.
Im Bereich Lebensmittel und Ernährung gilt zusätzlich: Kontrollberichte, Dokumente mit Schlussfolgerungen aus Kontrollen sowie Ergebnisse von Studien und Forschungen sind nicht zugänglich, wenn sie Rückschlüsse auf Hersteller, Vertreiber oder betroffene Produkte zulassen (Art. 24 Abs. 4 Lebensmittelgesetz).
Fristen und Verfahren
Das BLV prüft jeden Antrag einzeln. Es entscheidet, ob der Zugang gewährt wird oder ob eine Ausnahme vorliegt, und begründet eine allfällige Verweigerung oder Einschränkung schriftlich. Die Bearbeitungsfrist beträgt in der Regel 20 Tage und kann bei komplexen Dokumenten oder bei der Konsultation Dritter verlängert werden.