Verfütterung von tierischen Proteinen und Insekten
Die Verfütterung tierischer Proteine an Nutztiere ist seit 1990 wegen BSE stark eingeschränkt. Im Rahmen der Revision der Verordnung sind nun gezielte Lockerungen vorgesehen – unter klaren Vorgaben zur sicheren Trennung der Futtermittelkette.
Rechtlicher Rahmen und Vorgaben
Schweineproteine dürfen an Geflügel und Geflügelproteine an Schweine verfüttert werden. Insektenproteine sind für Schweine und Geflügel zugelassen. Futtermittel für Nutztiere dürfen Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern enthalten. Futtermittel, die Kollagen und Gelatine von Wiederkäuern enthalten, dürfen nur an Nichtwiederkäuer verfüttert werden.
Zum Schutz von Mensch und Tier verlangen die Bestimmungen eine klare Trennung der Produktionsketten. Betriebe müssen Nebenprodukte nach Tierarten getrennt sammeln, verarbeiten und in separaten Produktionslinien zu Futtermitteln herstellen. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen die neuen Möglichkeiten nur nutzen, wenn sie ihre Tierhaltungen strikt nach Tierarten trennen und Futtermittel klar getrennt lagern und verteilen.
Entlang der gesamten Produktionskette finden amtliche Kontrollen statt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Zur Prävention von BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) verbot die Schweiz 1990 die Verfütterung tierischer Proteine an Nutztiere. Die Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) regelt diesen Bereich; die letzte Revision bringt dabei gezielte Lockerungen. Die neue Verordnung des EDI zur Verwertung tierischer Nebenprodukte für Futtermittel und Dünger (VVTNP) präzisiert die Anforderungen – insbesondere die strikte Trennung entlang der gesamten Futtermittelkette.
Das Verbot ist in Artikel 27 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) festgelegt. Allgemeine Ausnahmen stehen in Artikel 28; weitere spezifische Ausnahmen in den Artikeln 29–32. Die Verfütterung von Insektenproteinen an Tiere der Aquakultur, Schweine oder Geflügel ist in Artikel 31a geregelt.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Futtermittelrechts. Für Fragen dazu ist die amtliche Futtermittelkontrolle zuständig.