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Überwachung von Aborten

Aborte bei Klauentieren können auf Tierseuchen oder Zoonosen hinweisen. Deshalb müssen Tierhaltende Aborte melden, und Tierärztinnen und Tierärzte nehmen bei Bedarf Proben. Die Untersuchungen unterstützen die Tierseuchenüberwachung.

Melde- und Untersuchungspflicht von Aborten

Ein Abort ist das Ausstossen eines unreifen, nicht lebensfähigen Fötus vor dem Ende der normalen Trächtigkeitsdauer. In der Nutztierhaltung kann das aus verschiedenen Gründen vorkommen – ein normales Ereignis ist es dennoch nicht.

Gemäss Artikel 129 der Tierseuchenverordnung müssen Tierhaltende jeden sichtbaren Abort dem Tierarzt oder der Tierärztin melden. Meldepflichtig sind Aborte bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, da Trächtigkeitsstörungen Hinweise auf bestimmte Tierseuchen geben können. Die Meldepflicht gilt auch ohne tierärztliche Behandlung.

Treten in einem Bestand mehr als ein Abort innerhalb von vier Monaten auf, nimmt die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt Proben vom Muttertier, von der Nachgeburt und/oder vom verworfenen Fötus. So lassen sich gezielt Tierseuchen ausschliessen. Die Untersuchung solcher gehäufter Aborte ist ein zentrales Element der Tiergesundheitsüberwachung, und Tierhaltende sowie Bestandestierärztinnen und -tierärzte sind zur Mitarbeit verpflichtet.

Strenger geregelt sind Händlerställe und Sömmerungen, in denen Tiere verschiedener Herkunft zusammenkommen und später wieder an unterschiedliche Besitzerinnen und Besitzer zurückkehren. Treten dort Fehlgeburten auf, müssen ausnahmslos alle Aborte untersucht werden.

Ziel der amtlichen Abortüberwachung nach Art. 129 TSV