Transit von Tieren und Tierprodukten mit Herkunft EU
Wenn Tiere oder Tierprodukte mit Herkunft in der EU durch die Schweiz transportiert werden, gelten klare Vorgaben. Erfahren Sie, welche veterinär- und zollrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind und für welche Tierarten besondere Transitregeln gelten.
Was gilt als Transit mit Herkunft EU?
Als Transit durch die Schweiz mit Herkunft in der EU gilt ein Transport, bei dem sowohl der Herkunfts- als auch der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der EU liegen.
Für Transite mit Herkunft in Drittstaaten gelten andere Bestimmungen:
Transit von Tieren und Tierprodukten mit Herkunft Drittstaat
Zu den Tierprodukten zählen grundsätzlich alle Erzeugnisse, die Träger von Seuchenerregern sein können. Dazu gehören tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial, aber auch Lebensmittel (teilweise) tierischer Herkunft, wie Käse oder Fleisch.
Mehr Informationen für die Bestimmungen zu den Lebensmitteln:
Export von Lebensmitteln in die EU
Für den Transit gelten grundsätzlich keine zusätzlichen veterinärrechtlichen Auflagen. Es kommen dieselben Anforderungen zur Anwendung wie für Importe und Exporte der jeweiligen Tier- oder Warenkategorie zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.
Transite von Tieren und Tierprodukten aus der EU durch die Schweiz unterstehen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle.
Beachten Sie zusätzlich die zollrechtlichen Transitbestimmungen.
Mehr Informationen:
BAZG: Durchfuhr durch die Schweiz
In allfälligen amtlichen Dokumenten müssen die tatsächlichen Herkunfts- und Bestimmungsorte angegeben sein. Grenzkontrollstellen der EU gelten nicht als Herkunftsort.
Für Transite geschützter Arten sind die CITES-Bestimmungen zwingend einzuhalten.
Mehr Informationen:
Tiertransporte und Transitverbote
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen ausschliesslich per Bahn oder Flugzeug durch die Schweiz transportiert werden. Der Transit auf der Strasse ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
Für Tiertransporte gelten zudem strenge Vorschriften. Neben den Vorgaben der Schweizer Gesetzgebung sind beim grenzüberschreitenden Transport auch die Bestimmungen der EU einzuhalten.
«Tiertransportverordnung» der EU
Für Lebensmittel sowie für Gebrauchsgegenstände gelten eigene Regelungen.