Transit von Tieren und Tierprodukten mit Herkunft Drittstaat
Wenn Tiere oder Tierprodukte mit Herkunft aus einem Drittstaat durch die Schweiz transportiert werden, gelten Vorgaben. Erfahren Sie, welche veterinär- und zollrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind und für welche Tierarten besondere Transitregeln gelten.
Grundlagen zum Transit
Beim Transit von Tieren und Tierprodukten unterscheidet die Gesetzgebung nach Art der Sendung, Herkunft und Bestimmungsort. Entscheidend ist, ob die Sendung aus der EU oder einem Drittstaat stammt und ob sie nach dem Transit für einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat bestimmt ist.
Für Transite mit Herkunft EU gelten andere Bestimmungen:
Transit von Tieren und Tierprodukten mit Herkunft EU
Zu den Tierprodukten zählen grundsätzlich alle Erzeugnisse, die Träger von Seuchenerregern sein können. Dazu gehören tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial, aber auch Lebensmittel (teilweise) tierischer Herkunft, wie Käse oder Fleisch.
Mehr Informationen für die Bestimmungen zu den Lebensmitteln:
Transit von Lebensmitteln mit Herkunft Drittstaaten
Für den Transit gelten je nach Sendung unterschiedliche Kontrollverfahren in der Schweiz und in der EU.
Beim Transit geschützter Arten sind die CITES-Bestimmungen zwingend einzuhalten.
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Allgemeine Bestimmungen
Sobald eine grenztierärztliche Kontrolle an den Flughäfen Zürich oder Genf oder an einer Grenzkontrollstelle in der EU erfolgt, gelten folgende Vorgaben:
Die Sendung muss bei der zuständigen Grenzkontrollstelle vorangemeldet werden. Bei Sendungen mit Tieren erfolgt die Voranmeldung mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft, bei allen anderen Sendungen spätestens bei Ankunft.
Hat der zuständige Importeur sein Domizil in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen, erfolgt die Voranmeldung im elektronischen System TRACES.
Mehr Informationen:
In allen anderen Fällen kann Seite 1 des manuell ausgefüllten GVDE (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) verwendet werden:
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen ausschliesslich per Bahn oder Flugzeug durch die Schweiz transportiert werden. Der Transit auf der Strasse ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
Transit per Bahn oder Strasse
Sendungen mit Tieren oder Tierprodukten aus einem Drittstaat, die in der Schweiz oder in der EU eintreffen und ihre Reise per Bahn oder Strasse fortsetzen, werden unabhängig vom Bestimmungsland vollständig kontrolliert. Dazu gehören Dokumenten-, Identitäts- und physische Kontrollen.
In der Schweiz führen die Flughäfen Zürich und Genf die grenztierärztlichen Kontrollen gemäss den geltenden Einfuhrbedingungen durch.
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Import von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten
Als Nachweis der erfolgten Kontrolle wird ein GVDE (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) ausgestellt. Dieses begleitet die Sendung bis zum Bestimmungsort.
Es gelten zudem die allgemeinen Bestimmungen zum Transit.
Transit auf dem Luftweg
Sendungen mit Tierprodukten aus einem Drittstaat, die in der Schweiz oder in der EU eintreffen und länger als 72 Stunden am Flughafen verbleiben, unterliegen einer Dokumentenprüfung.
Bei Tieren erfolgt eine Dokumentenprüfung, solange sie im Flugzeug verbleiben. Werden Tiere entladen, findet eine vollständige Kontrolle statt. Diese Regelung gilt nicht für alle Tierkategorien und hängt von der Einhaltung der Einfuhrbedingungen ab (EDAV-DS, Art. 61).
Sendungen mit Tieren oder Tierprodukten aus einem Drittstaat, die in der Schweiz landen und direkt in einen anderen Drittstaat weitergeleitet werden, unterliegen den Bestimmungen des Bestimmungslandes. Die Durchfuhr aus Drittländern, aus denen die Einfuhr in die Schweiz aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, ist nicht zulässig.
Auch hier gelten die allgemeinen Bestimmungen zum Transit.