Zum Hauptinhalt springen

Schutzmassnahmen Import von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten

Beim Import von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten können bei Gesundheitsrisiken Schutzmassnahmen gelten. Erfahren Sie, welche Beschränkungen aktuell in Kraft sind und wann für tierische Nebenprodukte das Channelling-Verfahren vorgeschrieben ist.

Aktuelle Schutzmassnahmen

Bei Seuchenausbrüchen oder anderen Risiken können für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten zusätzliche Beschränkungen oder Importsperren gelten. Diese gehen den ordentlichen Einfuhrbedingungen vor und gelten auch für bereits erteilte Bewilligungen.

Die aktuell gültigen Beschränkungen und Sperren finden Sie hier:

Channelling

Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko dürfen nur unter speziellen Auflagen von der Grenzkontrollstelle in der Schweiz oder der EU direkt zum Bestimmungsbetrieb transportiert werden.

In den Einfuhrbedingungen wird in diesen Fällen auf das sogenannte Channelling verwiesen.

Der Bestimmungsbetrieb benötigt eine zusätzliche Zulassung für den Empfang solcher Sendungen. Eine reine Zulassung als Importbetrieb genügt nicht. Beantragen Sie die Zulassung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Zwischen Antrag und Veröffentlichung auf der Liste «Schweizer Betriebe - tierische Nebenprodukte» kann einige Zeit vergehen.

Zugelassene Betriebe sind auf dieser Liste mit dem Vermerk «CHAN» aufgeführt. Die Vermerke werden laufend aktualisiert. Die Liste ist für die schweizerischen und europäischen Grenzkontrollstellen zugänglich.

Eine Sendung im Channelling-Verfahren wird nur freigegeben, wenn der Betrieb auf der Liste eingetragen ist. Bestimmungsbetriebe müssen den Erhalt der Sendung innerhalb eines Arbeitstages der zuständigen kantonalen Behörde melden.

Mehr Informationen:

Listen bewilligter Schweizer Betriebe