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Gegenstände zum privaten Gebrauch (Personal Effects)

Gegenstände aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als persönliche Gebrauchsgegenstände bewilligungsfrei in die Schweiz eingeführt werden. Erfahren Sie, wann diese Ausnahme gilt und worauf Sie dabei achten müssen.

Was gilt als Gegenstand zum privaten Gebrauch?

Nicht lebende Exemplare geschützter Arten können im Reiseverkehr unter bestimmten Umständen bewilligungsfrei und ohne Artenschutzkontrolle in die Schweiz eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände rechtmässigen Ursprungs sind, Sie sie persönlich im Alltag nutzen und sie auf der Reise auf sich tragen oder mit sich führen.

Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten zum Beispiel:

  • Kleidungsstücke
  • Schmuck
  • Hygieneartikel

Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Gegenstand darunterfällt, klären Sie dies vor dem Grenzübertritt ab:

Kontakt CITES BLV: cites@blv.admin.ch

Beachten Sie zudem: Diese Ausnahme wird nicht in allen Ländern gleich streng angewendet. Erkundigen Sie sich deshalb im Zweifel vor der Reise bei der zuständigen Behörde im Zielland.

Nicht anwendbar ist diese Regelung bei:

  • gewerblichen Grenzübertritten
  • Sendungen im Postverkehr

Voraussetzungen je nach Schutzstatus der Art

Die Bedingungen, um von der Erleichterung profitieren zu können, hängen vom Schutzstatus der Art ab.

Exemplare des CITES-Anhangs I

Sie müssen die Ware:

  • in Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gekauft haben und sie
  • wieder in diesen Staat einführen.

Exemplare des CITES-Anhangs II

Die Erleichterung gilt, wenn mindestens eine der folgenden Aussagen nicht zutrifft:

  • Sie haben die Ware ausserhalb Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates erworben.
  • Sie führen die Ware in Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsstaat ein.
  • Die Exemplare wurden im Herkunftsland der Natur entnommen.
  • Der Herkunftsstaat verlangt für die Ausfuhr eine Ausfuhrbewilligung.

Mehr Informationen zu den CITES-Anhängen:

Was ist CITES?

Sonderfall: Vorerwerbsexemplare

Von den genannten Voraussetzungen ausgenommen sind Vorerwerbsexemplare. Vorerwerbsexemplare sind Exemplare, welche in den Handel gekommen waren, bevor das Übereinkommen für die betreffende Art in Kraft getreten ist (z.B. Antiquitäten). In diesen Fällen müssen Sie jedoch auf Verlangen den rechtmässigen Ursprung der Ware belegen können.

Abgrenzung zu Souvenirs

Im Unterschied zu Souvenirs gelten für Gegenstände zum privaten Gebrauch keine Mengenbeschränkungen. Sie dürfen hingegen nicht für Drittpersonen bestimmt sein.

Mehr Informationen:

Souvenirs (CITES)