Zum Hauptinhalt springen

Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht und GMP

Für jedes kosmetische Mittel ist eine Produktinformationsdatei (PIF) erforderlich. Sie enthält unter anderem einen Sicherheitsbericht und Angaben zur Herstellung.

So erfüllen Sie die Pflicht zur Produktinformation

Wer ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, muss dafür eine Produktinformationsdatei (Product Information File, PIF) erstellen.

Verordnung über Kosmetische Mittel (VKos) Art. 5 Produktinformationsdatei

Inhalt der Produktinformationsdatei

Die PIF muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • einen Sicherheitsbericht, erstellt von einer qualifizierten Fachperson
  • eine Beschreibung der Herstellungsmethode
  • eine Erklärung zur Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GHP oder Good Manufacturing Practice, GMP)

Der Sicherheitsbericht muss:

  • den Vorgaben gemäss Anhang 5 VKos entsprechen
  • von einer qualifizierten Fachperson gemäss Art. 4 Abs. 5 VKos unterzeichnet sein

Hilfestellungen und Leitlinien

Leitlinien der EU-Kommission für den Sicherheitsbericht

Ausnahme: nicht professioneller und kontinuierlicher Verkauf

Kein Sicherheitsbericht ist nötig für handwerklich hergestellte Produkte, die:

  • für eine «besondere» Veranstaltung hergestellt werden (z. B. Schulfesten, Pfadfinder)
  • nicht für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind
  • nicht in Augennähe oder auf Schleimhäuten angewendet werden

Auch bei diesen Produkten muss die gesundheitliche Unbedenklichkeit gewährleistet sein.

Gute Herstellungspraxis

Kosmetische Mittel müssen hygienisch und sauber hergestellt werden. Die Gute Herstellungspraxis (GMP) entspricht dem ISO-Standard 22716 (gemäss Art. 12 und Anhang 7 VKos).

Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

Täuschungsverbot und Kennzeichnung

Für kosmetische Mittel gilt ein Täuschungsverbot: Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein.

Das bedeutet:

Weitere Infos:

Technisches Dokument der EU zu Werbeaussagen (auf Englisch)

Die Anforderungen zur Kennzeichnung, wie z.B. die Sprachen und die Angaben, stehen in:

Art. 8 und 9 VKos Kennzeichnung

Art. 47 Abs. 1 und 2 LGV Kennzeichnung, Werbung und Verpackung