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Pelz

Echtpelz muss in der Schweiz klar deklariert sein. Die gesetzlichen Vorgaben schaffen Transparenz zu Tierart, Herkunft und Gewinnungsart. Das BLV kontrolliert die Einhaltung und setzt neue Regeln gegen den Import tierquälerisch erzeugter Pelze um.

Pelzdeklaration

Für Konsumentinnen und Konsumenten ist der Unterschied zwischen Echtpelz und Kunstpelz nicht immer erkennbar. Echtpelz muss deshalb deklariert werden. Eine Deklaration gilt als korrekt und vollständig, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • «Echtpelz»
  • Tierart
  • lateinischer Name
  • Herkunftsland
  • Gewinnungsart (Jagd oder Zucht)

Diese Informationen müssen gut sichtbar, leicht leserlich und in mindestens einer Amtssprache des Bundes direkt am Produkt angebracht sein.

Seit Inkrafttreten der Pelzdeklarationsverordnung im Jahr 2013 sind alle Marktteilnehmenden verpflichtet, diese Angaben zu machen, wenn sie Pelze oder Pelzprodukte in der Schweiz zum Verkauf anbieten.

Transparente Information für einen bewussten Kaufentscheid

Ein zentraler Bestandteil der Deklarationspflicht ist die Angabe der Gewinnungsart von Echtpelz:

  • Bei Wildfang ist anzugeben, ob der Pelz «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen» stammt.
  • Bei Zuchttieren muss deklariert werden, ob sie aus «in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden», «Käfighaltung ohne Gitterböden», «Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «Gehegehaltung» stammen.

Diese Angaben ermöglichen eine informierte Kaufentscheidung. Die Verordnung stützt sich auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG). Die Schweiz ist bislang das einzige Land mit einer Deklarationspflicht für Echtpelz.

Betroffene Tierarten

Die Pelzdeklarationsverordnung gilt für alle Pelze und Pelzprodukte von Säugetieren. Ausgenommen sind:

  • domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
  • Lamas und Alpakas.

Produkte aus Wolle (zum Beispiel Angora) sowie aus Leder fallen nicht unter die Verordnung.

Kontrollen des BLV

Das BLV kontrolliert in Verkaufsstellen und bei Onlineshops mit einem Standort in der Schweiz (keine ausländischen Webseiten), ob die Deklarationen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Kontrollen erfolgen in der Regel stichprobenweise.

Gezielte Kontrollen führt das BLV durch, wenn konkrete Hinweise auf Verstösse vorliegen oder frühere Kontrollen Mängel ergeben haben. Bei Verletzungen der Deklarationspflicht wird eine Gebühr zur Deckung der Kontrollkosten erhoben. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand. Zudem können gemäss Artikel 11 KIG Bussen ausgesprochen werden.

Pelzimport

In die Schweiz gelangen auch Pelze und Pelzprodukte, die mit hierzulande verbotenen Methoden erzeugt wurden. Obwohl die Gewinnungsart seit rund zehn Jahren deklariert werden muss, zeigen Kontrollen erhebliche Mängel: Das BLV beanstandet jährlich über 70% der überprüften Produkte, weil sie nicht den Vorgaben der Deklarationspflicht entsprechen.

Die Landesregierung will den Tierschutz in Bezug auf Echtpelze stärken. In der Schweiz sollen keine Pelze aus tierquälerischer Produktion mehr erhältlich sein. Als indirekten Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative will der Bundesrat den Import und den Handel von tierquälerisch hergestellten Pelzen im Tierschutzgesetz verbieten. Bereits seit dem 1. Juli 2025 in Kraft ist das Importverbot für tierquälerische Pelze in den Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. Es gilt die Übergangsfrist von zwei Jahren.

Zukünftig müssen alle Marktteilnehmenden beim Import von Pelzprodukten einen Nachweis über eine nicht-tierquälerische Gewinnungsart erbringen. Widerrechtlich importierte und gehandelte Pelze werden aus dem Verkehr gezogen und fehlbare Personen strafrechtlich verfolgt.

Mehr dazu:

Medienmitteilung vom 28.05.2025: Import- und Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze: Bundesrat verabschiedet Botschaft

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