Milchprüfung
Die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird im Rahmen der amtlichen Primärproduktionskontrollen und der öffentlich-rechtlichen Milchprüfung überprüft.
Selbstkontrolle und amtliche Primärproduktionskontrollen
Wie in allen Lebensmittelbetrieben gilt auch in der Milchproduktion das Prinzip der Eigenverantwortung und Selbstkontrolle. Die kantonalen Veterinärämter prüfen mindestens alle vier Jahre im Rahmen der amtlichen Primärproduktionskontrollen, ob die Bestimmungen der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) im ganzen Betrieb eingehalten werden.
Öffentlich-rechtliche Milchprüfung
Die öffentlich-rechtliche Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung (MiPV) ergänzt diese amtlichen Betriebskontrollen. Sie dient der Kontrolle der Hygiene und Qualität von roher Kuh-, Büffel-, Ziegen- und Schafsmilch. Die Milchbranche ist für die Durchführung, die Koordination und die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milchprüfung verantwortlich. Sie wählt im Einvernehmen mit dem BLV die Prüflaboratorien, welche die Milch prüfen.
Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)
Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV)
Durchführung der Milchprüfung
Grundsätzlich wird die Milch jeder Produzentin und jedes Produzenten in der Schweiz mindestens zweimal pro Monat untersucht. Die Analyse umfasst:
- die Keimzahl als Indikator der Hygiene,
- die Zellzahl als Hinweis auf die Eutergesundheit, und
- den Nachweis von Hemmstoffen als Hinweis auf mögliche Antibiotikarückstände.
Dem BLV, den kantonalen Vollzugsstellen, den betroffenen Produzentinnen und Produzenten sowie den Verwerterinnen und Verwertern, die die Milch direkt von diesen beziehen, werden die einzelnen Resultate der Analysen zur Verfügung gestellt. Wenn die Analysenresultate den Vorgaben in Artikel 8 VHyMP nicht entspricht, wird das zuständige kantonale Veterinäramt informiert. Weitere Informationen über die Durchführung der Milchprüfung können der Technischen Weisung über die Durchführung der Milchprüfung entnommen werden.
Milchliefersperre
Bei einem positiven Hemmstoffnachweis sowie nach drei Beanstandungen der Keimzahl innerhalb von vier Monaten oder vier Beanstandungen der Zellzahl innerhalb von fünf Monaten verfügt die kantonale Vollzugsbehörde eine Milchliefersperre.
Die Sperre wird aufgehoben, wenn der Milchbetrieb zeigt, dass die Milch dank geeigneter Massnahmen wieder den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Details dazu finden Sie in der technischen Weisung zur Verfügung und Aufhebung der Milchliefersperre.
Ergebnisse der öffentlich-rechtlichen Milchprüfung
Die Ergebnisse der Milchprüfung werden jährlich durch das BLV in einem Bericht zusammengestellt und veröffentlicht.