Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis unterstützen Lebensmittelbetriebe dabei, ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle nachzukommen. Branchenverbände erarbeiten sie als Branchenlösungen, lassen sie vom BLV genehmigen und stellen sie den Betrieben zur Verfügung.
Grundlagen und Zweck der Leitlinien
Lebensmittelbetriebe müssen im Rahmen der Selbstkontrolle die gute Verfahrenspraxis sicherstellen und das HACCP-System anwenden. Gerade für kleinere Betriebe ist das anspruchsvoll.
Die Lebensmittelwirtschaft kann sie basierend auf Artikel 80 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) unterstützen, indem sie Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis als Branchenlösung erarbeiten und beim BLV genehmigen lassen. Diese Leitlinien unterstützen die Betriebe dabei zu entscheiden, welche Massnahmen beim Umgang mit einem spezifischen Lebensmittel erforderlich und angemessen sind, um die grundlegenden Hygieneregeln einzuhalten und Grundsätze der Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP) anzuwenden. Sie gelten als Regeln zum Stand der Technik und beruhen auf einem branchenspezifischen Konsens.
Diese Leitlinien müssen dem geltenden Lebensmittelrecht sowie dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die Verbände stellen sie ihren Mitgliedern entgeltlich oder kostenlos zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlage:
Art. 80 LGV Branchenleitlinien
Stellung der Leitlinien und Genehmigung durch das BLV
Auch wenn das BLV die Leitlinien genehmigt, haben sie keinen Verordnungscharakter. Das geltende Recht hat stets Vorrang. Ergänzende Bestimmungen, welche die Branche innerhalb der Leitlinien definiert, sind für alle Betriebe verbindlich, die damit arbeiten. Die Genehmigung des BLV bezieht sich immer auf die Originalsprache; für die Richtigkeit von Übersetzungen ist die Branche selbst verantwortlich.
Weitere Informationen zu Anforderungen und Genehmigungsprozess finden Sie im Informationsschreiben 2017/6 «Erstellung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (Branchenleitlinien)».
Die genehmigten Leitlinien und allfällige Übersetzungen erhalten Sie beim zuständigen Verband. Er beantwortet auch Fragen zur Auslegung und informiert über die Aktualität der jeweiligen Leitlinie.