Gesuche für Versuche mit nichtbewilligten Pflanzenschutzmitteln
Wenn Sie Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken mit in der Schweiz nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln oder nicht bewilligten Anwendungen von Pflanzenschutzmittel durchführen, benötigen Sie eine Bewilligung der Zulassungsstelle.
In der Schweiz dürfen grundsätzlich nur bewilligte Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für Mittel, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eingesetzt werden. Dafür ist eine Bewilligung nötig.
Es gibt zwei Arten von Bewilligungen:
- Einzelbewilligung für Versuche
Sie gilt für eine Versuchsanordnung oder Versuchsperiode mit einem oder mehreren Produkten. - Generelle Bewilligung für Versuche
Inhaberinnen und Inhaber einer solchen Bewilligung können ohne Einzelbewilligung Versuche anlegen und durchführen. Versuche mit Produkten, die Organismen enthalten oder für die eine Luftapplikation vorgesehen ist, sind ausgeschlossen. Dafür ist jeweils eine Einzelbewilligung nötig.
In jedem Fall müssen die in der Bewilligung festgelegten Vorgaben eingehalten werden.