Fragen und Antworten zu Tierversuchen
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Tierversuche in der Schweiz. Die Inhalte basieren auf Fragen von Bürgerinnen und Bürgern.
Bewilligungen
Für jeden Tierversuch muss ein Gesuch bei der kantonalen Fachstelle (Tierschutzfachstelle des Veterinärdienstes) eingereicht werden. Forschende müssen zeigen, dass der Nutzen für die Gesellschaft höher wiegt als die Belastung der Tiere (Güterabwägung). Die kantonale Tierversuchskommission beurteilt jeden belastenden Tierversuch und prüft, ob das unerlässliche Mass gemäss Art. 137 TSchV eingehalten und sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf Empfehlung der Kommission erteilt die kantonale Fachstelle die Bewilligung.
Tierversuche müssen nach dem neuesten Stand der Erkenntnis durchgeführt werden und die Anforderungen guter Forschungspraxis erfüllen.
Ja. Gemäss Art. 25 TSchG stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu. Das BLV übt die Bundesaufsicht über Tierversuche aus und kann Einsprache erheben, wenn eine kantonale Bewilligung den Tierschutzvorschriften nicht entspricht.
Die Anzahl der in der Schweiz bewilligten Tierversuche wird jährlich im Rahmen der offiziellen Statistik veröffentlicht.
Für diese Informationen konsultieren Sie bitte die jährliche Tierversuchsstatistik sowie das Dashboard des BLV.
Mehr Informationen: Tierversuchsstatistik
Ein Tierversuch wird bewilligt, wenn die in Art. 140 der Tierschutzverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral sind:
- Das unerlässliche Mass wird nicht überschritten.
- Die Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 4 TSchG fällt zugunsten des Versuchs aus.
- Der Zweck ist zulässig, geeignete Überwachungs- und Abbruchkriterien sind definiert.
- Vorgaben zur Zucht und Erzeugung belasteter Mutanten werden eingehalten.
- Anforderungen an Haltung, Umgang, Herkunft, Infrastruktur, Markierung und an Institute, Laboratorien und Personal sind erfüllt.
- Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Versuch sind klar geregelt.
- Für nicht belastende Tierversuche gelten die Anforderungen an Haltung, Zucht, Infrastruktur, Personal und Verantwortlichkeiten als Bewilligungsvoraussetzungen.
Abgelehnte Gesuche werden in der jährlichen Tierversuchsstatistik und auf dem BLV-Dashboard dokumentiert.
Mehr Informationen: Tierversuchsstatistik
Ein Gesuch wird abgelehnt, wenn Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nicht erfüllt sind. Gründe können sein:
- Die benötigten Informationen lassen sich gemäss 3R-Prinzip mit weniger Tieren, geringerer Belastung oder einer Alternativmethode gewinnen.
- Die vorgeschlagene Methode ist ungeeignet.
- Das Gesuch ist unvollständig oder nicht ausreichend prüfbar.
- Die Güterabwägung zeigt, dass der erwartete Nutzen die Belastungen der Versuchstiere nicht rechtfertigt.
- Ein unzulässiger Versuchszweck wird angestrebt.
Forschende und Versuchstierhaltungen müssen nicht nur melden, wie viele Tiere in Versuchen eingesetzt werden, sondern auch, wie viele dafür gezüchtet oder importiert werden (Art. 145 Tierschutzverordnung).
Versuchstiere werden gezüchtet, um ihren Bedarf in Forschungsprojekten zu decken. Dafür braucht es Tiere mit bestimmten Eigenschaften (z. B. Geschlecht oder genetische Merkmale). Um die Tiere, mit den gewünschten Eigenschaften zu erhalten, müssen mehr Tiere geboren werden, als später eingesetzt werden können – besonders bei gentechnisch veränderten Linien, bei denen viele Tiere das gewünschte Merkmal nicht tragen.
Derzeit müssen Versuchstierhaltungen nicht angeben, was mit nicht verwendeten Tieren geschieht. Ab 1. Februar 2027 wird diese Meldung obligatorisch. Aktuell ist davon auszugehen, dass der grösste Teil dieser Tiere getötet wird.
Viele Tiere müssen früh getötet werden, wenn sie nicht die benötigte Eigenschaft aufweisen, die für den Versuch notwendig sind. Das gilt besonders für gentechnisch veränderte Linien. Tiere ohne das gewünschte Merkmal können nicht in Versuchen eingesetzt werden, waren aber notwendig, um die im Versuch einzusetzenden Tiere zu erhalten.
Solche Tiere werden entweder getötet oder für die weitere Zucht verwendet.
Tierversuche
Wer Tierversuche durchführt oder Versuchstiere züchtet und hält, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und eine anerkannte Ausbildung sowie regelmässige Fortbildungen absolvieren. Forschende absolvieren eine mehrtägige theoretische und praktische Ausbildung. Diese vermittelt Grundlagen zu Ethik, Gesetzgebung, den 3R, zur Studienplanung, Auswertung und zum sorgfältigen Umgang mit Tieren.
Auch Betreuungspersonen in Versuchstierhaltungen benötigen eine entsprechende Ausbildung und bilden sich laufend weiter.
Die Mehrheit der Tierversuche wird an Hochschulen durchgeführt, insbesondere in der biomedizinischen Forschung. Die Industrie führt ebenfalls Versuche durch – sowohl für die Forschung als auch für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Medikamenten zu Wirksamkeit, Sicherheit (Toxikologie) und Auswirkungen auf den Körper (Pharmakologie). Als Tierversuch gilt zudem häufig der Einsatz von Tieren zur Klärung von Fragen der Tierhaltung sowie zu Ausbildungszwecken.
Das BLV veröffentlicht diese in der Tierversuchsstatistik und als interaktive Grafiken im BLV-Dashboard:
Mehr Informationen: Tierversuchsstatistik
Der Anstieg in den Schweregraden 2 und 3 hat mehrere Gründe. Die Auswertung der Tierversuchsstatistik 2013–2024 zeigt:
- Im Bereich «Krankheiten beim Menschen» nahmen belastende Einsätze kontinuierlich zu, während Schweregrad 0 und 1 deutlich abnahmen.
- Besonders stark gestiegen sind belastende Einsätze in der Onkologie (Krebs).
- Die Neurologie (Gehirn- und Nervenkrankheiten) blieb über die Jahre stabil, andere Bereiche veränderten sich nur gering.
- Bei gentechnisch veränderten Tieren (GVT) nahmen belastende Einsätze zu, während weniger belastende GVT-Versuche leicht zurückgingen.
- Parallel dazu gingen belastende Einsätze mit nicht GVT-Tieren zurück, wodurch der relative Anteil belastender GVT-Versuche stieg.
Tierversuchsdatenzeigen z.B., dass die Krebsforschung zunimmt, erlauben aber keine abschliessenden Aussagen zu den Ursachen. Mögliche Gründe sind veränderte Forschungsprioritäten oder neue, wissenschaftlich relevantere, aber belastendere Modelle. Der seit 2013 zu beobachtender Anstieg bei schwerbelastenden Tierversuchen wurde ab Ende August 2018 durch die Überarbeitung der Fachinformation 1.04 «Schweregrade» des BLV zusätzlich beeinflusst. Diese Revision führte dazu, dass versuchsbedingte Belastungen seit 2018 tendenziell häufiger einem höheren Schweregrad zugeordnet werden.
Im Zeitraum 2014–2023 wurden im Durchschnitt pro Jahr rund 88 000 Tiere weniger eingesetzt als in den Jahen 2004–2013. Trotzdem nahmen die Einsätze im Schweregrad 2 (+26 000 Tiere/Jahr) und Schweregrad 3 (+3 000 Tiere/Jahr) im Zeitraum 2014–2023 zu.
Dieser Anstieg im Schweregrad 3 ist auch darauf zurückzuführen, dass die Zahlen zu Beginn der 2000er-Jahre bereits sehr hoch waren.
Die reinen Tierzahlen eignen sich jedoch nicht, um die Wirkung der 3R zu beurteilen. Es gibt keine Statistik, wie viele Alternativen eingesetzt werden. Die Tierzahlen und Belastungen spiegeln den aktuellen Forschungsbedarf, die verfügbaren Modelle und die Forschungstätigkeit in der Schweiz. Die Anwendung der 3R reduzieren Tierzahlen und die Belastung von Versuchstieren. Es ist hingegen nicht möglich dies zu quantifizieren.
Die Wirkung der 3R zeigt sich am deutlichsten anhand konkreter Beispiele, etwa beim Ersatz des Rabbit-Pyrogen-Tests, der nach heutigem Kenntnisstand seit mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz eingesetzt wird.
Der Bund unterstützt die Weiterentwicklung und Umsetzung der 3R seit 2018 gemeinsam mit Universitäten, Interpharma und dem Schweizer Tierschutz über das 3R-Kompetenzzentrum. Die Schwerpunkte sind Forschung, Kommunikation, Ausbildung und Monitoring. Zudem lancierte der Bundesrat 2021 das Nationale Forschungsprogramm NFP 79 zu 3R-Innovation, Implementierung sowie Ethik und Gesellschaft.