Export von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten (nicht EU)
Beim Export von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten gelten je nach Bestimmungsland unterschiedliche Anforderungen. Erfahren Sie, welche Bedingungen gelten und wie Zuständigkeiten, Gesundheitsbescheinigungen und Betriebsbewilligungen geregelt sind.
Exportbedingungen und Zuständigkeiten
Für den Export von Tieren, Tierprodukten und Lebensmitteln tierischer Herkunft gelten unterschiedliche Bedingungen – abhängig vom Bestimmungsland und vom Exportgut. Grundsätzlich legt das Bestimmungsland die Einfuhrbedingungen fest.
Als Exporteur sind Sie dafür verantwortlich, die aktuell geltenden Anforderungen bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes abzuklären.
Zu den Tierprodukten zählen grundsätzlich alle Erzeugnisse, die Träger von Seuchenerregern sein können. Dazu gehören tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial, aber auch Lebensmittel (teilweise) tierischer Herkunft wie Käse oder Fleisch. Für die Bestimmungen zu den Lebensmitteln siehe:
Der Vollzug in der Schweiz liegt bei den kantonalen Behörden. Das zuständige kantonale Veterinäramt stellt die erforderlichen Dokumente aus und nutzt – sofern vorgeschrieben – die Plattform TRACES. Dort werden auch die Handelsbeteiligten registriert.
Das BLV hat mit der Plattform Agrarexport (PAE) eine Leistungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Export von Produkten tierischen Ursprungs in Drittstaaten abgeschlossen. Die Plattform unterstützt die Schweizer Agrar- und Lebensmittelbranche bei der Markteröffnung, -erhaltung und -erweiterung.
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigungen. Existiert keine validierte Gesundheitsbescheinigung, muss der Exporteur mit seinem Importeuer die im Bestimmungsland geltenden Einfuhrbedingungen abklären. Dazu gehört insbesondere, ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und welche Anforderungen sie erfüllen muss.
Der Exporteur legt diese Anforderungen den kantonalen Behörden vor. Je nach Situation kann eine allgemeine Bescheinigung verwendet werden oder das BLV verhandelt mit dem Bestimmungsland eine offizielle Gesundheitsbescheinigung und lässt diese validieren. Dieser Prozess kann unter Umständen mehrere Monate dauern.
Für bestimmte Drittstaaten ist es erforderlich, dass die ausländischen Behörden vorgängig ein Audit in der Schweiz durchführen.
Ausfuhrbetriebe für Tierprodukte müssen nach Schweizer Gesetzgebung zugelassen oder bewilligt sein. Zusätzlich verlangen gewisse Drittstaaten, dass die Ausfuhrbetriebe auch nach den gesetzlichen Anforderungen des Bestimmungslandes bewilligt oder registriert sind.
Verschiedene Drittstaaten stellen die Listen der zugelassenen Betriebe auf ihren Webseiten zur Verfügung. Für die Bewilligung der Betriebe sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig.
Je nach Bestimmungsland und Produkt können für den Export zusätzlich Dokumente anderer Amtsstellen erforderlich sein, etwa vom Zoll.