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Export von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten (nicht EU)

Beim Export von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten gelten je nach Bestimmungsland unterschiedliche Anforderungen. Erfahren Sie, welche Bedingungen gelten und wie Zuständigkeiten, Gesundheitsbescheinigungen und Betriebsbewilligungen geregelt sind.

Exportbedingungen und Zuständigkeiten

Für den Export von Tieren, Tierprodukten und Lebensmitteln tierischer Herkunft gelten unterschiedliche Bedingungen – abhängig vom Bestimmungsland und vom Exportgut. Grundsätzlich legt das Bestimmungsland die Einfuhrbedingungen fest.

Als Exporteur sind Sie dafür verantwortlich, die aktuell geltenden Anforderungen bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes abzuklären.

Zu den Tierprodukten zählen grundsätzlich alle Erzeugnisse, die Träger von Seuchenerregern sein können. Dazu gehören tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial, aber auch Lebensmittel (teilweise) tierischer Herkunft wie Käse oder Fleisch. Für die Bestimmungen zu den Lebensmitteln siehe:

Export von Lebensmitteln in Drittstaaten

Gesundheitsbescheinigungen und Bewilligung von Ausfuhrbetrieben

Sendungen von Tieren und Tierprodukten müssen in der Regel von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden.

Diese Gesundheitsbescheinigungen werden vom BLV mit den jeweiligen Drittstaaten verhandelt und validiert.

Alle validierten Gesundheitsbescheinigungen:

Exportunterlagen Drittstaaten

Gesetzgebung

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

SR 916.441.22 – Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)