Export von Gebrauchsgegenständen
Für den Export von Gebrauchsgegenständen wie Kosmetika benötigen Sie je nach Bestimmungsland ein amtliches Exportzertifikat oder eine Registrierungsbescheinigung. Die kantonalen Behörden stellen die erforderlichen Unterlagen aus und bestätigen deren Gültigkeit.
Exportzertifikat
Gebrauchsgegenstände, darunter Kosmetika, dürfen nur mit den erforderlichen Exportpapieren ausgeführt werden.
Die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle stellt die Bescheinigungen für die Ausfuhr aus. Das Zertifikat begleitet die Ware. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem BLV eine einheitliche Ausfuhrbescheinigung bereit.
Anleitung und Formulare:
Bescheinigung für die Registrierung (Attestation for Registration)
Voraussetzungen und Ausstellung der Registrierungsbescheinigung
Einige Länder verlangen, dass kosmetische Mittel oder andere Gebrauchsgegenstände vor dem ersten Import registriert sind und beispielsweise mit einem «Free sale certificate» begleitet werden. Solche Bescheinigungen sollen nur ausgestellt werden, wenn die Kontrollbehörde des Bestimmungslandes sie verlangt und die Produkte in der Schweiz hergestellt oder abgefüllt (manufactured or packaged - fabriqués ou conditionnés) wurden.
Die Exportfirma füllt das Zertifikat aus; die zuständige kantonale Lebensmittelvollzugsbehörde stempelt und unterzeichnet es. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem BLV ein einheitliches Zertifikat zur Verfügung. Einige Empfängerländer – etwa China, Indien, Indonesien oder Dubai – verlangen eine Ausstellung auf offiziellem behördlichem Papier. Dafür steht eine entsprechende Vorlage bereit.
Anleitung und Formulare:
Spezialfall China
Die chinesische Behörde CFDA verlangt für das «Free sale certificate» für Kosmetika, dass das Produkt im Ursprungsland (Schweiz) tatsächlich verkauft wurde («has been sold in Switzerland»). Ein Verkauf in einem einzigen Geschäft ist ausreichend. Als Nachweis genügt beispielsweise eine Rechnung.
Bestätigung der Herstellung für China (Manufacturing certificate)
Aufgrund gesetzlicher chinesischer Vorgaben von 2021 wurde das «Manufacturing certificate» eingeführt. Es bestätigt, dass Kosmetika nach einem internationalen GMP-Standard hergestellt wurden. Es gilt nur für allgemeine, nicht für «spezifische» Kosmetika. Die kantonale Vollzugsbehörde kann dieses Zertifikat unter bestimmten Bedingungen unterzeichnen.
Informationsschreiben und Formular: