Das Cassis-de-Dijon-Prinzip bei Lebensmitteln
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erlaubt, in der EU rechtmässig verkaufte Produkte auch in der Schweiz anzubieten. Für Lebensmittel gilt eine Sonderregelung: Stimmen sie nicht mit den Schweizer Vorschriften überein, braucht es eine BLV-Bewilligung.
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip ist ein Grundpfeiler des EU-Binnenmarkts. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften gegenseitig anzuerkennen, solange keine EU-weit geltenden Regeln bestehen. So können Waren, die in einem EU-Land rechtmässig verkauft werden, grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kontrollen angeboten werden.
Cassis-de-Dijon und die Schweiz
Seit 2010 können viele Produkte aus dem EU-Raum einfacher in die Schweiz importiert werden. Voraussetzung ist, dass sie den Vorschriften eines EU-Landes entsprechen.
Für Lebensmittel hat das Parlament eine Sonderregelung geschaffen: Stimmen sie nicht mit den Schweizer Vorschriften überein, braucht es eine Bewilligung des BLV. Wenn Sicherheit und Täuschungsschutz gewährleistet sind und es nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst wird, erteilt das BLV eine Bewilligung in Form einer Allgemeinverfügung, die für gleichartige Lebensmittel gilt.
Rechtliche Grundlagen
Die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz stützt sich auf:
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)
Bewilligung für Lebensmittel
Lebensmittel aus der EU, die nicht vollständig den Schweizer Vorschriften entsprechen, dürfen nur dann verkauft werden, wenn eine Bewilligung des BLV vorliegt. Diese wird als Allgemeinverfügung erlassen, wenn das Produkt sicher ist und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, muss eine Abweichung in den technischen Vorschriften der Schweiz vorhanden sein. Zudem darf das Lebensmittel nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst werden.