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Das Cassis-de-Dijon-Prinzip bei Gebrauchsgegenständen

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erleichtert den Import von Gebrauchsgegenständen: Produkte, die in der EU oder im EWR rechtmässig im Verkehr sind, dürfen auch in der Schweiz verkauft werden. Für Kosmetika gelten einige besondere Regeln.

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip ist ein Grundpfeiler des EU-Binnenmarkts. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften gegenseitig anzuerkennen, solange keine EU-weit geltenden Regeln bestehen. So können Waren, die in einem EU-Land rechtmässig verkauft werden, grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kontrollen angeboten werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz stützt sich auf:

Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen technischen Vorschriften (VIPaV)

Besondere Regeln für Kosmetika

Auf importierte kosmetische Mittel ist das Cassis-de-Dijon-Prinzip anwendbar. Das heisst, sie müssen vollständig der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen und in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sein.

Gemäss Artikel 16e Absatz 2 THG dürfen Warn- und Sicherheitshinweise – einschliesslich aller für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen – auf kosmetischen Mitteln ausschliesslich in der Amtssprache oder in den Amtssprachen des Ortes abgefasst sein, an dem die Produkte in Verkehr gebracht werden.

Beachten Sie: Die kantonalen Vollzugsbehörden in der Schweiz haben keinen Zugriff auf die europäische Notifizierungsdatenbank (Cosmetic Product Notification Portal = CPNP). Darum müssen alle nach EU-Recht geforderten Unterlagen vorliegen, zum Beispiel der Nachweis des PIF oder die Notifizierungsnummer.

Die Einstufung eines Produktes erfolgt nach Schweizer Recht. In der Schweiz gelten Handdesinfektionsmittel (zum Beispiel ethanolische Handgels) als Biozidprodukte, nicht als Kosmetika. Biozide sind bewilligungspflichtig; das Cassis-de-Dijon-Prinzip ist hier nicht anwendbar (Art. 16a Abs. 2 Bst. a THG). Zuständig ist u. a. das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

BAG: Zulassung Biozidprodukte