Recyclingverfahren für Kunststoffe, die als Lebensmittelkontaktmaterial eingesetzt werden, benötigen eine Bewilligung des BLV. Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gesuch einreichen, welche Ausnahmen gelten und welche Anforderungen Sie erfüllen müssen.
Grundlagen und Bewilligungsgesuch
Recyclingverfahren für Kunststoffe zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialen (FCM) brauchen eine Bewilligung des BLV. Die gesetzlichen Grundlagen dazu stehen in den Artikeln 50–52 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV).
Reichen Sie Ihr Bewilligungsgesuch gemäss Art. 18 der Bedarfsgegenständeverordnung mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Bewilligungsformular sowie allen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Belegen beim BLV ein. Das BLV prüft das Gesuch und erteilt eine Bewilligung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Gebühren, EU-Anerkennung und bewilligungsfreie Verfahren
Hier finden Sie wichtige Hinweise zu Gebühren, anerkannten Verfahren und bewilligungsfreien Verfahren.
Die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist grundsätzlich kostenpflichtig (siehe Art. 108–109 LMVV).
Lebensmittelkontaktmaterialien, die mit einem in der EU zugelassenen Recyclingverfahren im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1616 hergestellt wurden, dürfen auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Anforderungen an die Konformitätserklärung gemäss Art. 20 der Bedarfsgegenständeverordnung müssen eingehalten werden.
Keiner Bewilligung bedürfen Verfahren nach guter Herstellungspraxis, wenn Lebensmittelkontaktmaterialien aus recyceltem Kunststoff hergestellt werden und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Kunststoff stammt aus Monomeren und Ausgangsstoffen, die durch chemische Depolymerisation aus Materialien und Gebrauchsgegenständen gewonnen wurden.
Er wird direkt am Produktionsstandort aus Produktionsverschnitt oder Produktionsresten gefertigt; die Verwendung an einem anderen Standort ist erlaubt.
Der Kunststoff wird hinter einer funktionellen Barriere eingesetzt.
Ein Challenge-Test ist erforderlich, wenn die recycelten Materialien nicht aus einem geschlossenen Kreislauf stammen. «Geschlossene, überwachte Produktkreisläufe» bedeuten, dass Produkte in einem kontrollierten Wiederverwendungs- und Vertriebssystem zirkulieren und das recycelte Material ausschliesslich aus diesen Einheiten stammt.