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Bewilligung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Lebensmitteln

GVO-Erzeugnisse sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Sie benötigen eine Bewilligung und müssen gekennzeichnet werden. In der Schweiz sind derzeit verschiedene GVO-Erzeugnisse zugelassen.

Bewilligungspflicht und Umgang mit GVO-Erzeugnissen

GVO-Erzeugnisse sind in der Schweiz bewilligungspflichtig. Beim Umgang mit GVO müssen Betriebe geeignete Massnahmen ergreifen, um unbeabsichtigte Vermischungen mit herkömmlichen Erzeugnissen zu vermeiden.

Unter bestimmten Bedingungen können Spuren nicht bewilligter GVO toleriert werden. Diese sind in der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) aufgeführt. Obwohl diese Pflanzen in der Schweiz nicht zugelassen sind, wurden sie als unbedenklich für Gesundheit und Umwelt bewertet.

Der grenzüberschreitende Verkehr mit GVO unterliegt besonderen Vorschriften. Die Verwendung gentechnisch veränderter Tiere ist in der Schweiz nur für medizinische Zwecke und in der Forschung erlaubt.

Artikel 31 LGV Bewilligungspflicht

Bewilligungsverfahren

Das BLV beurteilt GVO-Erzeugnisse im Lebensmittelbereich in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesstellen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn nach dem Stand der Wissenschaft keine Gefährdung von Gesundheit oder Umwelt besteht. Nach der Bewilligung müssen Hersteller regelmässig nachweisen, dass sich die Eigenschaften des Produkts nicht verändert haben. Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Gefährdung, kann das BLV die Bewilligung widerrufen.

GVO-Erzeugnisse, die in einem geschlossenen System durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen hergestellt, anschliessend gereinigt und chemisch definiert werden (sogenannte Fermenterprodukte), unterliegen einem vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss den Anforderungen zur Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln.

Seit Juli 2020 dürfen bestimmte Fermenterprodukte ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden. Diese sind in der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) aufgelistet. Es handelt sich vor allem um Lebensmittelenzyme und Fermenterprodukte, die in der EU als neuartige Lebensmittel zugelassen sind.

Artikel 31 Absatz 4 LGV Bewilligungspflicht

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGLV), Anhang 3 GVO-Erzeugnisse, die ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen

Bewilligte GVO-Erzeugnisse

Zurzeit sind in der Schweiz eine Sojalinie, drei Maislinien sowie mehrere Fermenterprodukte zur Verwendung in Lebensmitteln bewilligt.

Die Liste der pflanzlichen GVO-Sorten, die toleriert werden, ist im Anhang 2 der VGVL zu finden.

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGLV), Anhang 3 GVO-Erzeugnisse, die ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen

Toleranz

Spuren nicht bewilligter GVO können unter bestimmten Umständen toleriert werden. Das BLV genehmigt gentechnisch veränderte Pflanzen oder Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen, die bestimmte Toleranzkriterien erfüllen. Der Grenzwert liegt bei 0,5 % Masseanteil. Händlerinnen und Händler müssen zudem nachweisen, dass sie geeignete Massnahmen zur Vermeidung solcher Spuren getroffen haben. Solche Spuren wurden als sicher für die Gesundheit und die Umwelt beurteilt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Artikel 32 LGV Toleranz

Artikel 6 VGVL Tolerierung

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL), Anhang 2 Liste der tolerierten Materialien

Warenflusstrennung

Betriebe, die mit GVO arbeiten, müssen sicherstellen, dass keine Vermischungen mit herkömmlichen Erzeugnissen entstehen. Sie müssen dafür ein Qualitätssicherungssystem gemäss dem HACCP-Konzept einführen. Studien zeigen, dass die Schweiz ihren Bedarf an Mais und Soja aus konventionellen Quellen decken kann, ohne den Schwellenwert für GVO-Spuren zu überschreiten.

Kennzeichnung

Informationen über die Kennzeichnung von GVO-Erzeugnisse finden Sie auf der Seite Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)