Zum Hauptinhalt springen

MitteilungVeröffentlicht am 6. Oktober 2026

Enzootische Pneumonie: Stand der Bekämpfungsmassnahmen

Die Betriebssperren bleiben vorerst in Kraft. In den Mastbetrieben werden die weiteren Massnahmen nach einer Risikobeurteilung festgelegt. Bisher gibt es keine Hinweise auf eine Ausbreitung ausserhalb des Schweinerings.

Für die Zuchtbetriebe des betroffenen Schweinerings wurde eine Totalsanierung angeordnet. Sie umfasst die vollständige Räumung dieser Betriebe in den betroffenen Kantonen. Damit sollen die Infektionsketten unterbrochen und eine weitere Ausbreitung der EP verhindert werden.

Die Sperre ersten Grades bleibt vorerst in Kraft. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Ställe gereinigt und desinfiziert wurden, die zuständigen kantonalen Veterinärbehörden dies überprüft haben und die Ställe mindestens zehn Tage leer standen.

Für jeden Mastbetrieb wird das Risiko einer Verschleppung individuell beurteilt. Berücksichtigt werden Krankheitssymptome, EP-Nachweise sowie die Lage und Entfernung benachbarter Schweinebetriebe.

Benachbarte Schweinebetriebe werden tierärztlich kontrolliert. Bei Verdacht auf EP werden Proben entnommen und untersucht, um eine mögliche weitere Ausbreitung festzustellen.

Schweinehaltende müssen Tierbewegungen fristgerecht erfassen, Begleitdokumente vollständig ausfüllen und die angeordneten Tierverkehrssperren einhalten. Konsequente Biosicherheitsmassnahmen schützen den eigenen Bestand und verhindern eine Verschleppung des Erregers. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich.

Tierverkehr lückenlos dokumentieren und Biosicherheit einhalten

Beim Verstellen von Schweinen können Krankheitserreger in weitere Betriebe gelangen. Eine lückenlose Rückverfolgbarkeit hilft, die Ausbreitung von Tierseuchen rasch einzudämmen. Vollständige und aktuelle Angaben ermöglichen es den Veterinärbehörden, Kontaktbetriebe schnell zu ermitteln und gezielt Schutzmassnahmen zu treffen. Fehlende oder verspätete Meldungen können diese Abklärungen verzögern.

Das BLV erinnert Schweinehaltende an ihre Pflichten gemäss der Tierseuchenverordnung: Jeder Zugang von Schweinen muss innert drei Arbeitstagen der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeldet werden. Der Zugang zur TVD erfolgt über Agate. Zusätzlich müssen sämtliche Zu- und Abgänge spätestens nach drei Tagen in der betrieblichen Bestandeskontrolle erfasst sein.

Wer Schweine in eine andere Tierhaltung verstellt, muss ein vollständig und korrekt ausgefülltes Begleitdokument ausstellen. Die von den kantonalen Veterinärbehörden angeordneten Einschränkungen des Tierverkehrs sind einzuhalten.

Schweinehaltende können zudem zur Eindämmung beitragen, indem sie die Biosicherheitsmassnahmen konsequent umsetzen. Dazu gehören insbesondere Personenschleusen, Kleiderwechsel sowie die Desinfektion von Händen und Stiefeln. Damit schützen sie den eigenen Bestand und andere Schweinehaltungen.

Weitere Informationen finden sich in der Medienmitteilung des Veterinärdienstes Schweiz.