Transit von Tieren und Tierprodukten mit Ursprung Drittstaat

Für den Transit von Tieren und Tierprodukten, an dem neben der Schweiz je nachdem auch die EU beteiligt ist, gibt es eine Reihe von Varianten, die im Detail ein unterschiedliches Vorgehen erfordern.

Allgemeine Bestimmungen

Sobald eine grenztierärztliche Kontrolle an den Flughäfen Zürich oder Genf oder an einer Grenzkontrollstelle in der EU erfolgt, gilt in allen Fällen Folgendes:

Die Sendung muss bei der Grenzkontrollstelle vorangemeldet werden. Sofern es sich um eine Sendung mit Tieren handelt, muss die Voranmeldung mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft an der Grenzkontrollstelle erfolgen, ansonsten vor Ankunft.

Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil in den Mitgliedstaaten der EU, in Island oder Norwegen hat, muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden („Weitere Informationen“).

Der Strassentransit von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Schlachtpferden und Schlachtgeflügel durch die Schweiz ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 03.10.2016

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/transit/herkunft-ds.html