Für den Transit von Tieren und Tierprodukten, an dem neben der Schweiz je nachdem auch die EU beteiligt ist, gibt es eine Reihe von Varianten, die im Detail ein unterschiedliches Vorgehen erfordern.
Allgemeine Bestimmungen
Sobald eine grenztierärztliche Kontrolle an den Flughäfen Zürich oder Genf oder an einer Grenzkontrollstelle in der EU erfolgt, gilt in allen Fällen Folgendes:
Die Sendung muss bei der Grenzkontrollstelle vorangemeldet werden. Sofern es sich um eine Sendung mit Tieren handelt, muss die Voranmeldung mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft an der Grenzkontrollstelle erfolgen, ansonsten vor Ankunft.
Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil in den Mitgliedstaaten der EU, in Island oder Norwegen hat, muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden („Weitere Informationen“).
Der Strassentransit von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Schlachtpferden und Schlachtgeflügel durch die Schweiz ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
Drittstaat - Schweiz – EU
Landung in der Schweiz auf dem Luftweg und Weitertransport in die EU auf Strasse oder Schiene
Die Schweiz führt an den Flughäfen Zürich oder Genf die grenztierärztliche Kontrolle von Tieren und Tierprodukten im Auftrag der EU durch. Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen wie für die Einfuhr in die Schweiz.
Die allgemeinen Bestimmungen sind zu beachten.
Landung in der Schweiz auf dem Luftweg und Weitertransport im Luftverkehr in die EU
Lebende Tiere
Alle lebenden Tiere müssen bei der Ankunft in der Schweiz vor der Weiterreise in die EU grenztierärztlich untersucht werden. Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen wie für die Einfuhr in die Schweiz.
Achtung: nicht alle Tiere sind über Genf oder Zürich einführbar, da diese Flughäfen nicht für alle Tierkategorien zugelassen sind.
Die allgemeinen Bestimmungen – insbesondere Voranmeldung sind zu beachten.
Tierprodukte
Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen wie für die Einfuhr in die Schweiz. Je nach Aufenthaltsdauer am Flughafen erfolgt eine partielle oder vollständige grenztierärztliche Kontrolle. Die erforderlichen Bescheinigungen müssen die Sendung in jedem Fall begleiten und sind dem grenztierärztlichen Dienst vorzulegen.
Die allgemeinen Bestimmungen sind zu beachten.
Drittstaat - EU - Schweiz - EU - Drittstaat
Der Transport erfolgt auf dem Land, der Schiene und/oder dem Luftweg oder in einer Kombination dieser Verkehrsmittel.
Landung in der EU und Weitertransport in die Schweiz auf Strasse oder Schiene
Die grenztierärztliche Kontrolle muss in diesem Fall bei der Ankunft im ersten EU-Mitgliedsstaat erfolgen. Es erfolgt keine grenztierärztliche Kontrolle an der Aussengrenze der Schweiz.
Als Nachweis der erfolgten Kontrolle wird ein GVDE (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) erstellt, das die Sendung während des ganzen Transports begleiten muss. (Siehe „Weitere Informationen“)
Die allgemeinen Bestimmungen sind zu beachten.
Landung in der EU und Weitertransport im Luftverkehr in die Schweiz
Lebende Tiere
Alle lebenden Tiere müssen bei der Ankunft in der EU vor der Weiterreise in die Schweiz grenztierärztlich untersucht werden. Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen wie für die Einfuhr in die Schweiz.
Achtung: nicht alle Tiere sind über Genf oder Zürich einführbar, da diese Flughäfen nicht für alle Tierkategorien zugelassen sind.
Die allgemeinen Bestimmungen sind zu beachten.
Tierprodukte
Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen wie für die Einfuhr in die Schweiz. Je nach Aufenthaltsdauer am EU - Flughafen erfolgt dort eine partielle oder vollständige grenztierärztliche Kontrolle anlässlich der Ankunft in der EU. Die erforderlichen Bescheinigungen müssen die Sendung in jedem Fall begleiten und sind dem grenztierärztlichen Dienst vorzulegen.
Die allgemeinen Bestimmungen sind zu beachten.
Drittstaat - Schweiz – Drittstaat
Landung in der Schweiz und Weitertransport im Luftverkehr in einen Drittstaat
Es gelten die Bedingungen des Bestimmungsstaates. Sendungen mit Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten, deren Einfuhr in die Schweiz aus seuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, dürfen jedoch nicht durchgeführt werden.
Die allgemeinen Bestimmungen sind zu beachten.
Gesetzgebung siehe „Weitere Informationen“
Weitere Informationen
Letzte Änderung 03.10.2016