Ausfuhr und Wiederausfuhr artengeschützter Tiere und Pflanzen und Produkten davon

Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie von tierischen und pflanzlichen Teilen und Erzeugnissen, welche den CITES-Bestimmungen unterliegen, sind Zeugnisse des BLV erforderlich.

Bild Cop19 CITES

Aktuell

Artenschutz-Bestimmungen der CITES-Vertragsstaatenkonferenz CoP19 treten am 1. Mai 2023 in Kraft

29.03.2023: An der 19. Vertragsstaaten- konferenz des Artenschutzabkommens (CITES) vom November 2022 in Panama City sind wichtige Entscheidungen gefallen, so sind zum Beispiel erneut weitere Holzarten und zusätzliche Hai- und Reptilienarten in die CITES Anhänge aufgenommen worden.

Die Änderungen zum Schutzstatus von Tier- und Pflanzenarten im internationalen Handel treten in der Schweiz am 1. Mai 2023 in Kraft. Wichtig ist, dass dieses Datum nur für die Schweiz gilt. In anderen Ländern können andere Daten gelten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und was sie bedeuten:

 

Die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) gelten sowohl für lebende Tiere und Pflanzen wie auch für tierische und pflanzliche Teile und Produkte. Welche Tier- und Pflanzenarten dies betrifft, ist in den Anhängen des Abkommens aufgelistet oder kann der CITES-Arten-Checkliste entnommen werden (siehe „Weitere Informationen“).

Über Einfuhrbestimmungen im Bestimmungsland muss sich der Empfänger bei der dort zuständigen Artenschutz-Behörde informieren

Tiere und Produkte davon

Wer durch CITES geschützte Tiere sowie Produkte davon exportieren will, benötigt eine Ausfuhrbewilligung des BLV (siehe „Weitere Informationen“).

Lebende Pflanzen 

Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von lebenden Pflanzen, welche den CITES-Bestimmungen unterstellt sind, ist ein Artenschutzzeugnis erforderlich. Für das Ausstellen solcher Artenschutzzeugnisse ist das BLV zuständig. In-vitro-Materialien in sterilen Behältern sind generell von den CITES-Bestimmungen ausgenommen.

Für Sendungen mit Pflanzen, welche nicht den CITES-Bestimmungen unterliegen, ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig (siehe Link „Phytosanitäre Massnahmen“ unter „Weitere Informationen“). Dieses Bundesamt beantwortet auch Fragen im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutzzeugnis (Phytosanitary Certificate). Für den Export in Mitgliedstaaten der EU ist kein Pflanzenschutzzeugnis mehr erforderlich, für Samen je nach Bestimmungsland hingegen schon. Der Importeur muss sich bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes erkundigen.

Pflanzliche Teile und Produkte 

Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von pflanzlichen Teilen und Produkten von Pflanzen, welche den CITES-Bestimmungen unterstellt sind, ist ein CITES-Zeugnis des BLV erforderlich. Dieses kann mit dem untenstehenden Gesuchsformular beantragt werden. 

Wiederausfuhrzeugnisse werden nur ausgestellt, wenn die legale Einfuhr der Ware belegt werden kann. Dazu erhält der Importeur nach der Einfuhr einen Passierschein mit Referenznummer. Diese Nummer muss bei Wiederausfuhrgesuchen immer angegeben werden.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 29.08.2023

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/export/pflanzen-und-pflanzliche-produkte.html