Tierschutz

Das Tierschutzgesetz schützt das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Schwere Verstösse gegen seine Vorschriften können ein Verbot nach sich ziehen, Tiere zu halten, zu züchten, sich mit ihnen berufsmässig zu beschäftigen oder mit ihnen zu handeln.

Das Tierschutzgesetz gilt abgesehen von wenigen Ausnahmen für Wirbeltiere. Ein Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Schmerzhafte Eingriffe dürfen grundsätzlich nur unter Schmerzausschaltung erfolgen. Laut Tierschutzgesetz muss im Umgang mit einem Tier seine Würde, also der Eigenwert eines Tieres, geachtet werden. Allfällige Belastungen, denen ein Tier durch die Nutzung ausgesetzt ist, müssen in einer Güterabwägung durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden. Für zahlreiche Fälle ist das Resultat einer solchen Güterabwägung bereits als explizit verbotene Handlung oder als Gebot in der Tierschutzverordnung festgehalten. Bei jedem Tierversuchsantrag muss die Güterabwägung dagegen im Einzelfall erfolgen.

Die Tierschutzverordnung enthält die Mindestanforderungen für die Haltung und Nutzung von Tieren. Sie legt unter anderem Mindestabmessungen und Ausstattung der Gehege, Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialkontakte, Auslauf und das Stallklima fest. Weitere Tierschutzbestimmungen sind in den einzelnen Kapiteln grob skizziert.

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Letzte Änderung 10.04.2024

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